§ 38 Berichte über Derivate
Stand: 25.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/38#abs-1 (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW zum Ende des Kalenderjahres oder des Geschäftsjahres (Berichtsstichtag) und zusätzlich jederzeit auf Anforderung der Bundesanstalt einen Bericht über die verwendeten Derivate und strukturierten Produkte mit derivativer Komponente zu erstellen. Für offene Publikums-AIF gemäß § 214 des Kapitalanlagegesetzbuches und für Spezial-AIF nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt zu erstellen. Der Bericht ist der Bundesanstalt jeweils unverzüglich über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/38#abs-2 (2) Der Bericht muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/38#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann der Deutschen Bundesbank, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die nach den Absätzen 1 und 2 eingehenden Informationen zum Zweck der Überwachung von Systemrisiken übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/38#abs-4 (4) Sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihrer Meldepflicht nach § 35 des Kapitalanlagegesetzbuches nachkommt, entfällt die Berichtspflicht nach § 38 Absatz 1.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 18 Abs. 1 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.